Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hieber GmbH – Ideen aus Stahl

§ 1 Allgemeines
Für sämtliche Lieferungen – auch für solche aus künftigen Verträgen – gelten nachstehende Bedingungen als vereinbart. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den nachfolgenden Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Dies gilt lediglich nicht für den Fall, dass wir der Geltung der Geschäftsbedingungen unseres Kunden ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen haben auch dann ausschließlich Geltung, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender und von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen oder die Lieferungen vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Vertragsschluss
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn die nicht rechtzeitige oder nicht erfolgte Lieferung ist von uns zu vertreten.
Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

§ 3 Schutzrechte/ Eigentumsvorbehalt
1.
Soweit eine Verbindlichkeit durch uns nicht ausdrücklich übernommen worden ist, sind Angebotsunterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Material-, Gewichts- und Maßangaben nur annähernd maßgebend. Sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an allen Angebotsunterlagen werden vorbehalten. Eine Nachahmung, Vervielfältigung oder Zugänglichmachung Dritten gegenüber ist unzulässig. Auf Verlangen sind die überlassenen Unterlagen unverzüglich zurück zu geben.
2.
Liegen der von uns zu erbringenden Lieferung/Leistung Muster, Zeichnungen und Modelle des Bestellers zugrunde, übernimmt dieser die Haftung, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Im Fall der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Eventuell entstehende Schäden sind vom Besteller zu ersetzen.
3.
Bei unseren Verträgen behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehres ist der Besteller berechtigt unter diesen Vorbehalt fallende Ware zu verarbeiten. Jede Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Hieber GmbH.
Beim Einbau in fremde Ware durch den Besteller wird die Hieber GmbH Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im Wert des Verhältnisses der Vorbehaltsware zu den mitverwendeten anderen Waren. Die hierbei entstandenen Produkte gelten ebenfalls als Vorbehaltsware der Hieber GmbH, deren Veräußerung der Zustimmungspflicht der Hieber GmbH unterliegt.
Der Besteller ist berechtigt die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Hieber GmbH nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Hieber GmbH behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt etwa entstehende Forderungen – wie Vergütungsansprüche samt allen Nebenrechten einschließlich dem der Einräumung einer Sicherungshypothek – gegen den Dritten oder den, den es angeht an die Hieber GmbH ab.
Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller bereits jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen auf Vergütung samt allen Nebenrechten an die Hieber GmbH ab.
Übersteigt der Wert der für die Hieber GmbH bestehenden Sicherheiten deren Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %, so ist die Hieber GmbH auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
4.
Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, sind diese auf Kosten des vom Besteller regelmäßig durchzuführen.
Der Besteller ist verpflichtet einen Zugriff Dritter auf die Ware etwa im Rahmen einer Pfändung oder etwaiger Beschädigungen oder Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.
Ein Besitzwechsel ist ebenso wie der Wechsel des eigenen Firmensitzes der Hieber GmbH unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 Lieferung
1.
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Sie beginnt ab Zugang des Bestellers unterzeichneten Auftrages bei uns.
Unvorhergesehene Ereignisse, wie die nicht fristgerechte Zulieferung durch Lieferanten, Streik Störungen in der Energiezufuhr und Betriebsstörungen infolge höherer Gewalt verlängern die Lieferfrist entsprechend. Falls aufgrund der vorbezeichneten Umstände eine Betriebsstörung von mehr als einem Monat eintritt, wird seitens der Hieber GmbH der Rücktritt vorbehalten.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der zu liefernde Gegenstand bis zum Ablauf der Frist das Werk der Hieber GmbH verlassen hat oder Versandbereitschaft gemeldet worden ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgeblich.
2.
Wird Ware auf Verlangen des Bestellers versandt so geht die Gefahr, sofern der Besteller Unternehmer ist, auf den Besteller über.

§ 5 Zahlung
Die Forderungen der Hieber GmbH sind bei Zugang der Rechnung beim Besteller innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig. Einer weitergehenden Mahnung bedarf es nicht.
Wir sind berechtigt, sofern Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung geleistet wird, Verzugszinsen im Rahmen des § 288 BGB geltend zu machen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Der Abzug von Skonto ist nur bei gesonderter und schriftlicher Vereinbarung zulässig.
Ein Aufrechnungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur zu, soweit es auf dem selben konkreten Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Gewährleistung/Sachmängelhaftung
Die Haftung für Sachmängel richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Geschäften mit Kaufleuten setzt die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte voraus, dass der Besteller seiner nach §§ 377 ff. HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügobliegenheit unverzüglich nachkommt und offenkundige Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich rügt. Nicht offenkundige Mängel sind ebenfalls binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu rügen.
Nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen gilt die von der Hieber GmbH gelieferte Ware als genehmigt. Sachmängelhaftungsansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche nach § 437 Ziffer 3 BGB, sofern uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
Mängelansprüche von Unternehmern verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Ware bei diesem.
Wir sind zum Schadensersatz verpflichtet, wenn uns oder Personen deren wir uns als Erfüllungsgehilfen bedienen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
Ferner haften wir, wenn Eigenschaften zugesichert oder Garantien abgegeben wurden oder wenn Schäden durch unseren Verzug oder durch von uns zu vertretendes Unmöglichwerden der Leistung entstanden sind. In den vorbezeichneten Fällen ist die Haftung begrenzt auf den, bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit es sich um Geschäfte mit Verbrauchern handelt.
Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Haftungsbegrenzung oder Haftungsausschluss gelten nicht bei eingetretenen Körperschäden.
Ferner gelten Haftungsbegrenzung und Haftungsausschluss nicht, falls und soweit eine Haftung der Hieber GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz greift.

§ 7 Werkzeugkosten
Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst.

§ 8 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Klage bei dem für uns zuständigen Gericht zu erheben. Das selbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
Die Hieber GmbH jedoch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Der Geschäftssitz der Hieber GmbH ist Benzstraße 1, 93092 Barbing, Landkreis Regensburg.
Gerichtsstand für Wechsel- und Scheckprozesse ist Regensburg.
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches materielles Recht.

§ 9 Verbindlichkeit des Vertrages
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Ausgabe Oktober 2008